
In alter vorwürzburgischer Zeit soll Ebern unter der direkten Herrschaft der Gaugrafen von Ostgrabfeld gestanden haben, die öffentliche Gerichtsverhandlungen an bestimmten Orten abhielten. Solche Orte hießen Mahlstadt (auch Malla genannt), benannt nach den Mahlzeiten, die während der Gerichtsverhandlungen eingenommen wurden. Auch Ebern besaß eine solche Mahlstadt, die später die Grundlage für das dortige „Centgericht“ oder „Zentgericht“ bildete, das 1221 zum ersten Mal erwähnt wurde.
Mit der Auflösung der Gaugrafengerichte traten die Zentgerichte an deren Stelle. Der Begriff „Zent“ leitet sich von „centum“ ab, was darauf hinweist, dass ursprünglich 100 Männer unter einem Zentgericht standen.
Nach dem Verschwinden der Gaugerichte ging die oberste Gerichtsbarkeit über Ebern auf die Grafen von Truhendingen über, die zu dieser Zeit wohl den gesamten Ort besaßen. Im Laufe der Zeit veräußerten diese jedoch Teile von Ebern, wobei ein Teil an die Bischöfe von Würzburg und der andere an die Familie von Raueneck fiel. Der Würzburger Bischof Hermann von Lobdeburg ertrotzte sich 1231 den Anteil von Raueneck, wodurch Ebern fortan vollständig den Würzburger Bischöfen gehörte. Diese hatten bereits seit langer Zeit die kirchliche Autorität in der Region inne, und 1232 machten sie Ebern zu einer eigenständigen Pfarrei.
Während der Zeit, in der Ebern dem Hochstift Würzburg angehörte, existierte dort ein „fürstbischöflich würzburgisches Zentgericht“, bei dem der Bischof von Würzburg durch seinen Zentgrafen vor Ort vertreten wurde. Das Zentgericht war ein zentrales Element der Rechtsprechung und Verwaltung.
Schon 1231 gab es eine überdachte Stätte für das Zentgericht in Ebern. Die genaue Stelle ist nicht bekannt. Zentgerichte wurden oft unter freiem Himmel abgehalten und in manchen Orten standen sogar steinerne Sitze für Richter und Schöffen bereit.
Schöffen fällten die Urteile des Zentgerichts, während der Vorsitzende der Zentgraf war. Ein weiterer wichtiger Mann war der Gerichtsknecht, der das Zentgericht öffentlich ankündigen musste und Schöffen, Kläger und Beklagte einzuladen hatte. Das Amt des Gerichtsschreibers oder Zentschreibers bekleidete meist der Lehrer.
Die Ernennung des Zentherren oder Zentgrafen erfolgte durch den Bischof, während die Schöffen Vorschläge für das Amt des Zentgrafen machen konnten. Die Entscheidung lag jedoch beim Bischof, die von den Schöffen akzeptiert werden musste. Der Zentgraf und der (würzburgische) Amtmann von Ebern waren zwei unterschiedliche Personen. Dabei dürfte der Amtmann den Zentgrafen in seiner Bedeutung für das Gericht sogar übertroffen haben. Der Bischof von Würzburg bestimmte sogar den Zentgrafen für die Zent Königsberg, was vom Herzog von Sachsen anerkannt wurde.
Ein Beispiel aus der Geschichte des Zentgerichts Ebern zeigt, dass im Jahr 1537 die Müller wegen der Verweigerung von Hilfe beim Galgenbau mit einer Strafe von 12 Gulden belegt wurden. 1574 ereignete es sich in Ebern, dass ein entlassener Zentgraf sich als viel geeigneter erwies als sein Nachfolger, was dazu führte, dass der alte Zentgraf wieder eingestellt wurde.
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