
Am 8.3.26 finden Kommunalwahlen statt. Hier richtet sich der Blick auf formale Voraussetzungen zur Kommunalwahl. Während sich Parteien und Wählergruppierungen inhaltlich positionieren, stellt sich in Ebern zunächst eine ganz grundsätzliche Frage: Wer durfte überhaupt mit einem Wahlvorschlag antreten – und unter welchen Bedingungen? Im Mittelpunkt steht dabei das Thema der Unterstützerunterschriften, das in Ebern zwar aktuell keine praktische Auswirkung hatte, aber dennoch erklärungsbedürftig ist, weil es bei früheren Wahlen und in anderen Gemeinden regelmäßig eine Rolle spielt.
In der Stadt Ebern selbst war die Situation vergleichsweise übersichtlich. Für die anstehende Stadtratswahl trat lediglich eine Gruppierung als neuer Wahlvorschlagsträger auf, die bislang nicht im Stadtrat vertreten war: Die Linke. Dennoch mussten auch in diesem Fall keine Unterstützerunterschriften gesammelt werden. Der Grund dafür lag nicht in einer Sonderregelung auf kommunaler Ebene, sondern im Abschneiden der Partei bei der letzten Bundestagswahl. Dort erreichte Die Linke in Bayern einen Zweitstimmenanteil von 5,7 Prozent und überschritt damit die gesetzlich relevante Fünf-Prozent-Hürde. Aufgrund dieses Ergebnisses galt sie trotz fehlender Vertretung im Eberner Stadtrat nicht als unterstützungspflichtig. Unterstützungslisten mussten daher weder ausgelegt noch unterschrieben werden.
Dass es in Ebern letztlich nicht zur Sammlung von Unterschriften kam, ändert jedoch nichts daran, dass das Verfahren gesetzlich genau festgelegt ist und grundsätzlich jederzeit greifen kann. Maßgeblich sind hierfür das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung. Diese beiden Regelwerke bilden die rechtliche Grundlage für die Durchführung der Kommunalwahlen und regeln unter anderem, welche formalen Anforderungen Wahlvorschläge erfüllen müssen, bevor sie zugelassen werden.
Zentral ist dabei die Unterscheidung zwischen bereits etablierten und neuen Wahlvorschlagsträgern. Als neu gelten Parteien oder Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Stadtrat nicht vertreten waren. Auf diese Definition stellt das Gesetz ausdrücklich ab. Es spielt keine Rolle, wie lange eine Partei bereits existiert oder welche Bedeutung sie auf Landes- oder Bundesebene hat. Entscheidend ist allein, ob sie im kommunalen Gremium der vorherigen Wahlperiode einen Sitz innehatte. Ist dies nicht der Fall, verlangt das Gesetz grundsätzlich eine Unterstützung durch wahlberechtigte Bürger.
Von dieser Pflicht können neue Wahlvorschlagsträger allerdings befreit sein. Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sieht vor, dass Parteien oder Wählergruppen keine Unterstützerunterschriften vorlegen müssen, wenn sie bei der letzten Landtagswahl, der Europawahl oder der Bundestagswahl mindestens fünf Prozent der Stimmen erzielt haben. Auch hier ist der Bezug eindeutig: Maßgeblich ist stets das Wahlergebnis in Bayern. Ein bundesweit gutes Abschneiden genügt nicht, wenn der Stimmenanteil im Freistaat unter der Fünf-Prozent-Marke liegt.
Welche Auswirkungen diese Regelung haben kann, zeigt ein Blick auf andere politische Gruppierungen, die theoretisch als neue Wahlvorschlagsträger in Frage kämen. Parteien wie Volt oder das BSW wären in vielen Kommunen unterstützungspflichtig, sofern sie dort bislang nicht im Stadtrat vertreten sind. Beide Gruppierungen blieben bei den vergangenen Wahlen in Bayern unter der entscheidenden Schwelle von fünf Prozent. Volt erzielte bei der letzten Landtagswahl lediglich einen sehr geringen Stimmenanteil, bei der Europawahl und der Bundestagswahl lag das Ergebnis ebenfalls deutlich darunter. Das BSW trat zur Landtagswahl noch nicht an und erreichte bei Europa- und Bundestagswahl ebenfalls weniger als fünf Prozent. In solchen Fällen schreibt das Gesetz zwingend die Sammlung von Unterstützerunterschriften vor. Für Ebern sind diese Beispiele allerdings rein illustrativ, da beide Gruppierungen dort nicht kandidieren.
Wie viele Unterschriften erforderlich sind, hängt von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz unterscheidet mehrere Einwohnerstufen. In Orten mit bis zu 1.000 Einwohnern sind 40 Unterstützer notwendig, in Gemeinden bis zu 2.000 Einwohnern 50, bis zu 3.000 Einwohnern 60 und bis zu 5.000 Einwohnern 80. Städte und Gemeinden mit mehr als 5.000 und bis zu 10.000 Einwohnern benötigen 120 Unterstützungsunterschriften. Ebern fällt in diese Kategorie, so dass ein neuer Wahlvorschlagsträger dort 120 wahlberechtigte Unterstützer hätte vorweisen müssen, um zur Stadtratswahl zugelassen zu werden.
Nicht jeder Bürger darf jedoch eine solche Unterstützung leisten. Voraussetzung ist zunächst die Wahlberechtigung in der jeweiligen Gemeinde. Wer nicht im Wählerverzeichnis von Ebern geführt wird, scheidet als Unterstützer aus. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Bürger, die selbst auf dem Wahlvorschlag stehen, einschließlich möglicher Ersatzpersonen. Darüber hinaus darf jede Wahlberechtigter nur einen einzigen Wahlvorschlag unterstützen. Wer sich bereits in eine Unterstützungsliste eingetragen hat, kann keinen weiteren Wahlvorschlag mehr unterstützen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass die notwendige Zahl an Unterschriften tatsächlich eine breite Zustimmung in der Bürgerschaft widerspiegelt.
Auch der Ort der Unterschriftsleistung ist gesetzlich eindeutig geregelt. Unterstützerunterschriften dürfen nicht im privaten Umfeld, an Infoständen oder durch Haustürsammlungen eingeholt werden. Stattdessen müssen sich Wahlberechtigte persönlich in amtlich ausgelegte Unterstützungslisten eintragen. Die Gemeinde bestimmt, wo diese Listen ausliegen und zu welchen Zeiten eine Eintragung möglich ist. In Ebern wären die Unterstützungslisten im Ämtergebäude ausgelegt worden, üblicherweise im Bereich des Bürgerbüros.
Dabei sind die Kommunen verpflichtet, die Eintragung realistisch zugänglich zu machen. Die Listen müssen mindestens während der allgemeinen Dienststunden des Bürgerbüros aufliegen. Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass es im gesamten Eintragungszeitraum mindestens zwei Stunden an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eine Eintragungsmöglichkeit gibt. Außerdem muss an mindestens einem weiteren Werktag eine Eintragung bis 20:00 Uhr möglich sein. Diese erweiterten Zeiten gelten nicht wöchentlich, sondern bezogen auf den gesamten Zeitraum, in dem die Unterstützungslisten ausliegen.
Der Beginn dieses Zeitraums ist ebenfalls festgelegt. Spätestens am Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags durch die jeweilige Partei oder Wählergruppe muss die Gemeinde die Unterstützungslisten auslegen. Das Ende der Frist ist bayernweit einheitlich geregelt: Die Eintragung endet um 12:00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltag. Für die Kommunalwahl am 8.3.26 bedeutet dies, dass letztmals am 19.1.26 unterschrieben werden konnte. Nach diesem Zeitpunkt dürfen keine weiteren Unterstützungsbekundungen mehr berücksichtigt werden.
Wer eine Unterstützerunterschrift leisten möchte, muss sich bei der Eintragung ausweisen. Die Wahlordnung schreibt vor, dass die Identität des unterzeichnenden Bürgers eindeutig feststellbar sein muss. In die Unterstützungsliste sind der Familienname, der Vorname, die Anschrift sowie die eigenhändige Unterschrift einzutragen. Ohne diese Angaben ist eine Unterstützung ungültig.
Für Menschen, die krank oder körperlich beeinträchtigt sind und den Eintragungsraum nicht selbst aufsuchen können, sieht die Wahlordnung eine besondere Regelung vor. Auf Antrag kann ein Eintragungsschein ausgestellt werden. Mit diesem ist es einer Hilfsperson erlaubt, die Eintragung im Eintragungsraum vorzunehmen. Auch in diesen Fällen bleibt die Unterstützung an das amtliche Verfahren gebunden.
Auch wenn die Unterstützerunterschriften in Ebern bei der Kommunalwahl 2026 letztlich keine praktische Bedeutung hatten, verdeutlicht das Verfahren die formalen Hürden, die neue Wahlvorschlagsträger überwinden müssen. Die Regelungen sollen einerseits sicherstellen, dass Wahlzettel nicht durch rein symbolische Kandidaturen überfrachtet werden, andererseits aber auch gewährleisten, dass neue politische Kräfte grundsätzlich eine Chance erhalten, sofern sie auf eine erkennbare Unterstützung in der Bevölkerung verweisen können.
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