
Rund sechs Wochen vor der Kommunalwahl am 8.3.26 werden in Ebern die ersten Wahlplakate aufgestellt. Das wirft mitunter die Frage auf, ab wann Wahlwerbung im öffentlichen Raum erlaubt ist und welche Regeln dabei gelten.
In vielen Städten und Gemeinden ist das Plakatieren durch eine eigene Plakatierungs-Verordnung geregelt. Solche kommunalen Satzungen legen fest, wann und wo Wahlwerbung angebracht werden darf, welche Formate zulässig sind und welche Abstände einzuhalten sind. Auf der Internetseite der Stadt Ebern ist eine entsprechende Verordnung allerdings nicht zu finden. Ob es eine solche Regelung gibt oder ob auf übergeordnete Vorgaben zurückgegriffen wird, ist damit nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Für Bürgerinnen und Bürger erschwert es damit die Einordnung, welche Plakatierungen zulässig sind und welche nicht.
Unabhängig von kommunalen Satzungen existieren jedoch landesweite Vorgaben, die insbesondere den Straßenverkehr betreffen. Eine Grundlage ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.2.13, die sich mit Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und ähnlichen Verfahren befasst. Darin wird deutlich gemacht, dass die Verkehrssicherheit oberste Priorität hat. Wahlwerbung darf den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen, darf nicht ablenken und keine zusätzlichen Gefahren schaffen.
Besonders streng sind die Regeln außerhalb geschlossener Ortschaften. Dort soll im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich auf jede Plakatwerbung verzichtet werden. Entlang von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten sind Wahlplakate demnach in der Regel unzulässig. Ziel ist es, Ablenkungen für den Fahrverkehr zu vermeiden und die Übersichtlichkeit der Verkehrsführung zu gewährleisten.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Wahlplakate zwar grundsätzlich möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bekanntmachung des Innenministeriums und die darauf aufbauenden Hinweise der Straßenbaubehörden machen klar, dass Werbung nicht mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verbunden werden darf. Symbole, Plakate oder Parolen dürfen weder an der Vorder- noch an der Rückseite von Verkehrszeichen, an Ampeln oder an anderen verkehrsrelevanten Einrichtungen angebracht werden. Auch das Aufsprühen oder Aufkleben ist unzulässig. Hintergrund ist die Vorgabe der Straßenverkehrs-Ordnung, nach der alles verboten ist, was mit Verkehrszeichen verwechselt werden könnte oder deren Wirkung beeinträchtigt.
In bestimmten Fällen kann es zwar geduldet werden, wenn Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder in deren Nähe aufgestellt werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn sich die betroffenen Schilder auf den ruhenden Verkehr beziehen, etwa bei Halteverboten, und wenn nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden kann, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Auch hier ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich, denn selbst scheinbar unproblematische Standorte können bei ungünstigen Sichtverhältnissen oder hohem Verkehrsaufkommen problematisch werden.
Das Staatliche Bauamt Würzburg hat in seinem Bereich und im Vorfeld der Kommunalwahl Parteien und Wahlbewerberinnen und -bewerber ausdrücklich auf diese Vorgaben hingewiesen. Dabei wurde betont, dass die Regeln nicht nur formale Anforderungen darstellen, sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer dienen. Dazu gehören Autofahrerinnen und Autofahrer ebenso wie Radfahrer und Fußgänger, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
Ein zentraler Punkt ist die Vermeidung von Sichtbehinderungen. Wahlplakate dürfen keine Sichtachsen verstellen, etwa an Kreuzungen, Einmündungen oder in Innenkurven. Gerade dort ist die Übersicht für den Verkehr besonders wichtig. Auch an Fußgängerüberwegen soll auf Wahlwerbung verzichtet werden, da Plakate dort Personen verdecken könnten, die die Fahrbahn queren. Das gilt auch für Querungshilfen mit Mittelinseln, die ebenfalls als sensible Bereiche eingestuft werden.
Nicht erlaubt ist zudem die Anbringung von Plakaten an Brückengeländern, Pfeilern, Stützmauern, Ampeln oder ähnlichen baulichen Einrichtungen. Auch Mittelstreifen, die Teil des Verkehrsraums sind, kommen für Wahlwerbung nicht in Betracht. Werden Plakatierungen festgestellt, die diesen Vorgaben widersprechen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können die zuständigen Straßenmeistereien die Plakate entfernen. In solchen Fällen kann dies für die Verantwortlichen mit Kosten verbunden sein.
Neben den landesweiten Regelungen haben Gemeinden die Möglichkeit, eigene Satzungen zu erlassen, die die Wahlwerbung weiter konkretisieren. Solche Satzungen können etwa festlegen, dass die Plakatierung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der Wahl zulässig ist, häufig sechs Wochen vor dem Wahltag. Sie können auch bestimmte Straßenzüge, Stadtteile oder Bereiche ausnehmen, etwa zum Schutz historischer Ortskerne, von Denkmälern oder des Landschaftsbildes. Umgekehrt können sie Flächen definieren, auf denen Wahlwerbung ausdrücklich erlaubt ist.
Ein wichtiges Prinzip ist dabei die Gleichbehandlung. Allen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerbern soll eine angemessene Selbstdarstellung ermöglicht werden. Auch kleinere Gruppierungen müssen die Chance haben, sich sichtbar zu präsentieren. Gleichzeitig sollen Gemeinden festlegen, dass für die Wahlwerbung keine Verwaltungs- oder Sondernutzungsgebühren erhoben werden, um die politische Betätigung nicht zu erschweren.
Zum Beispiel könnte demnach in einer solchen kommunalen Regelung festgelegt werden, dass Plakate erst sechs Wochen vor der Wahl angebracht werden dürfen und dass es keine vordefinierten festen Plätze gibt. Wahlwerbung wäre nur innerorts zulässig und auch dort nur an Stellen, an denen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Besonders an Straßeneinmündungen und in Innenkurven müsste auf mögliche Sichtbeeinträchtigungen geachtet werden.
Weiter könnte eine Satzung vorsehen, dass Werbeanlagen nicht an amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie nicht an Kreisverkehrsanlagen angebracht werden dürfen. In der Vergangenheit ist es in Ebern vorgekommen, dass Plakate an Kreisverkehren aufgestellt wurden, was nach den genannten Regeln problematisch erscheint.
Auch das Verdecken oder Beeinträchtigen von Verkehrszeichen muss in einer angedachten Beispielsatzung ausdrücklich untersagt sein. An Fußgängerüberwegen, einschließlich Querungshilfen mit Mittelinseln, dürfte ebenfalls keine Wahlwerbung angebracht werden, da die Gefahr besteht, dass insbesondere Kinder durch Plakate verdeckt werden und für den Fahrverkehr schlechter sichtbar sind. Auch hier wird auf frühere Wahlkämpfe verwiesen, bei denen die Einhaltung dieser Regeln offenbar nicht immer optimal erfolgt sei.
Ein weiterer Punkt betrifft die Standsicherheit der Plakate. Vorgesehen ist, dass die Tafeln so aufzustellen sind, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das bedeutet kipp- und sturmsichere Verankerungen. Zudem soll die Standsicherheit mindestens einmal wöchentlich überprüft werden. Hintergrund ist die Gefahr, dass umstürzende Plakate zu Unfällen führen oder Verkehrswege blockieren könnten, insbesondere bei starkem Wind oder schlechtem Wetter.
In vielen Regelwerken wird außerdem zwischen normalen Plakaten und Großplakaten unterschieden. Als Großplakate gelten demnach Werbeanlagen, die über das Format DIN A1 (59,4 mal 84,1 Zentimeter) hinausgehen. Für diese größeren Formate gelten häufig strengere Abstandsregeln. So könnte festgelegt werden, dass Großplakate einen Mindestabstand von drei Metern zum Fahrbahnrand einhalten müssen, während für kleinere Plakate ein Abstand von 1,5 Metern ausreichend ist. Auch hier wird in Ebern konkret auf den Großplakat-Ständer am Strasser Kreisel verwiesen, bei dem die Frage im Raum steht, ob dieser Abstand tatsächlich eingehalten werden kann.
Gerade der Strasser Kreisel ist in diesem Zusammenhang ein besonders sensibles Beispiel. Der dort aufgestellte Großplakat-Ständer wird als extrem ungünstig bewertet. Zum einen könne er das Kreisverkehrsgeschehen ablenken, was für Autofahrerinnen und Autofahrer eine zusätzliche Reizquelle darstelle. Zum anderen stelle der Kreisverkehr selbst für Fußgänger bereits eine Gefahrenstelle dar, da das Überqueren der Fahrbahn an solchen Knotenpunkten generell mit erhöhtem Risiko verbunden ist. Kommt dann noch eine visuelle Ablenkung durch großformatige Wahlwerbung hinzu, könne dies die Situation weiter verschärfen. Aus Sicht von Bürgern – was meint der Seniorenrat dazu? – entsteht dadurch eine doppelte Gefährdung für Fußgänger.
Neben den Standorten spielt auch der zeitliche Rahmen eine wichtige Rolle. Die Wahlwerbung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl stehen. Daher sehen viele Regelungen vor, dass die Plakate innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Wahltag wieder zu entfernen sind, häufig innerhalb von zwei Wochen. Damit soll verhindert werden, dass der öffentliche Raum über längere Zeit mit veralteter Wahlwerbung belastet wird. Bei Nichtbeachtung kann die Gemeinde die Beseitigung auf Kosten der Verantwortlichen veranlassen.
Für die Parteien und Wählergruppen bedeutet all dies, dass die Planung der Wahlwerbung nicht nur politische, sondern auch organisatorische und rechtliche Aspekte umfasst. Sie müssen klären, ab wann sie plakatieren dürfen, welche Flächen in der jeweiligen Gemeinde zulässig sind und welche Abstände und Sicherheitsregeln einzuhalten sind. Gleichzeitig sind sie darauf angewiesen, dass die kommunalen Regelungen transparent kommuniziert werden, damit es nicht zu Missverständnissen oder zu kostenpflichtigen Entfernungen kommt.
Im Zusammenspiel von politischer Meinungsäußerung, kommunaler Gestaltungshoheit und Verkehrssicherheit wird deutlich, dass Wahlwerbung im öffentlichen Raum nicht nur politische Kommunikation ist, sondern auch Ordnung, Sicherheit und Rücksichtnahme gegenüber all jenen berührt, die Straßen, Wege und Plätze täglich nutzen.
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