SÜV für Ebern wohl vom Tisch


Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 endete ein Kapitel der regionalen Gesundheitsversorgung: Das Krankenhaus Ebern stellte zum 31.12.25 seinen Betrieb ein. Die Fraktionen im Kreistag des Landkreises Haßberge hatten die Schließung zuvor ausdrücklich gebilligt.

Während die Schließung noch immer nachwirkt, richtet sich der Blick inzwischen auf eine neue Entwicklung im deutschen Gesundheitssystem. Mit der Krankenhausreform des Bundes wurde ein neues Versorgungsmodell geschaffen: sogenannte sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, kurz SÜV. Sie sollen künftig eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der wohnortnahen medizinischen Grundversorgung spielen – insbesondere in ländlichen Regionen. Doch gerade für Ebern kommt diese Entwicklung wahrscheinlich zu spät.

Neue Struktur für die medizinische Grundversorgung

Die Grundlage für das neue Modell wurde mit dem Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5.12.24 geschaffen. Mit diesem Gesetz wurde erstmals der rechtliche Rahmen für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen im Sozialgesetzbuch verankert. Ziel dieser Einrichtungen ist es, die bisher strikt getrennten Bereiche der ambulanten, stationären und pflegerischen Versorgung stärker miteinander zu verbinden.

Die Idee dahinter ist vergleichsweise einfach: Viele kleinere Krankenhäuser geraten aufgrund geringer Fallzahlen, steigender Kosten und zunehmender Spezialisierung im Gesundheitswesen wirtschaftlich unter Druck. Gleichzeitig bleibt in ländlichen Regionen der Bedarf an einer wohnortnahen medizinischen Grundversorgung bestehen. SÜV sollen genau an dieser Schnittstelle ansetzen und eine Art Brückenfunktion übernehmen.

Das Konzept sieht vor, dass in solchen Einrichtungen eine Kombination aus akutstationärer Behandlung, ambulanter Versorgung und pflegerischen Angeboten stattfindet. Patientinnen und Patienten sollen dort medizinisch betreut werden können, wenn eine stationäre Aufnahme erforderlich ist, gleichzeitig aber keine hochspezialisierte Behandlung notwendig ist.

Vereinbarung zum Leistungskatalog tritt in Kraft

Ein wichtiger Schritt zur konkreten Umsetzung erfolgte Anfang März 2026. Am 2.3.26 trat die Vereinbarung über den Leistungskatalog der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen in Kraft. Diese Vereinbarung wurde zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschlossen.

Damit liegt erstmals ein verbindlicher Rahmen dafür vor, welche Leistungen solche Einrichtungen erbringen dürfen und welche strukturellen Anforderungen sie erfüllen müssen. Grundlage der Vereinbarung ist der Paragraf 115g des fünften Sozialgesetzbuches.

Das Krankenhausreform-Anpassungsgesetz hatte zuvor zahlreiche Detailfragen offen gelassen und an die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen delegiert. Die beteiligten Organisationen arbeiteten parallel an den entsprechenden Regelungen. Mit der nun vorliegenden Vereinbarung bestehe zumindest in struktureller Hinsicht Planungssicherheit – jedoch nicht in ökonomischer Hinsicht ­– für diese neue Versorgungsform.

Mindestleistungen vor allem in der Geriatrie

Im Mittelpunkt der neuen Einrichtungen stehen vor allem internistische und geriatrische Behandlungen. Die Vereinbarung definiert zunächst verpflichtende Mindestleistungen, die jede sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung anbieten können muss. Dabei handelt es sich insbesondere um Behandlungen aus der Inneren Medizin sowie um medizinische Leistungen für ältere Patientinnen und Patienten.

Darüber hinaus können Einrichtungen zusätzliche Angebote bereitstellen. Dazu zählen weitere Leistungen aus den Bereichen Allgemeine Innere Medizin oder Geriatrie. Diese zusätzlichen Angebote werden als sogenannte „Kann-Leistungen“ bezeichnet und hängen davon ab, welchen konkreten Versorgungsauftrag das jeweilige Bundesland einer Einrichtung im Rahmen der Krankenhausplanung zuweist.

Die Bundesländer behalten damit eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung des Systems. Sie entscheiden letztlich darüber, welche Leistungen an welchen Standorten erbracht werden sollen.

Aufnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen

Ein wesentliches Merkmal der neuen Versorgungsstruktur sind klar definierte medizinische Kriterien für die stationäre Aufnahme von Patientinnen und Patienten. Eine Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung ist nur möglich, wenn tatsächlich eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorliegt.

Gleichzeitig gelten bestimmte Ausschlusskriterien. Patientinnen und Patienten, deren Behandlung ein besonders hohes Risiko, eine hohe Spezialisierung oder einen großen diagnostischen Aufwand erfordert, sollen weiterhin in entsprechend ausgestatteten Krankenhäusern versorgt werden. Ziel dieser Regelung ist es, die Einrichtungen gezielt auf weniger komplexe medizinische Fälle zu konzentrieren.

Auch Verlegungen aus anderen Krankenhäusern sind grundsätzlich möglich. So könnten beispielsweise Patientinnen und Patienten nach einer Behandlung in einer Klinik zur weiteren Betreuung in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung verlegt werden, wenn keine hochspezialisierte Versorgung mehr erforderlich ist.

Keine Bedeutung für die Notfallversorgung

Trotz ihrer akutmedizinischen Aufgaben nehmen die neuen Einrichtungen nicht am klassischen Notfallversorgungssystem der Krankenhäuser teil. Das gestufte System der Notfallstrukturen nach Paragraf 136c des Sozialgesetzbuches bleibt weiterhin den regulären Kliniken vorbehalten.

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können zwar medizinische Akutbehandlungen durchführen, sind jedoch nicht für lebensbedrohliche Notfälle ausgelegt. Lebensrettende Maßnahmen oder komplexe intensivmedizinische Behandlungen gehören nicht zu ihrem Aufgabenspektrum.

Der Schwerpunkt liegt stattdessen auf der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit internistischen oder altersmedizinischen Erkrankungen, deren Behandlung zwar eine stationäre Betreuung erfordert, jedoch keine hochkomplexe medizinische Infrastruktur notwendig macht.

Anforderungen an Ausstattung und Personal

Damit diese medizinische Grundversorgung gewährleistet werden kann, sind bestimmte Mindestanforderungen an Ausstattung und Personal festgelegt worden. Eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung muss über medizinisch-technische Geräte verfügen, die eine grundlegende Diagnostik und Therapie ermöglichen.

Dazu gehören beispielsweise ein Elektrokardiogramm zur Herzdiagnostik, ein Röntgengerät sowie ein Ultraschallgerät. Zusätzlich muss ein Patientenmonitor zur Überwachung wichtiger Vitalfunktionen vorhanden sein.

Auch beim Personal gelten klare Vorgaben. Von Montag bis Freitag – mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage – muss tagsüber für mindestens acht Stunden eine Ärztin oder ein Arzt vor Ort sein. Darüber hinaus muss jederzeit eine fachärztliche Expertise verfügbar sein, mindestens in Form einer Rufbereitschaft.

Diese Facharztverfügbarkeit kann beispielsweise durch Ärztinnen und Ärzte aus der Inneren Medizin, der Allgemeinmedizin oder mit einer geriatrischen Zusatzqualifikation gewährleistet werden.

In der Pflege ist eine durchgehende Betreuung vorgeschrieben. Rund um die Uhr muss mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein. Gleichzeitig muss die Personalausstattung so gestaltet sein, dass der tatsächliche Pflegebedarf der Patientinnen und Patienten gedeckt werden kann. Dazu gehören auch Anforderungen an Dokumentation, Patientensicherheit und die Reaktion auf medizinische Notfälle.

Bedeutung für ländliche Regionen

Gerade in strukturschwächeren Regionen gilt das Modell der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen als möglicher Baustein, um medizinische Angebote vor Ort teilweise zu erhalten. In vielen ländlichen Gebieten geraten kleinere Krankenhäuser aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten zunehmend unter Druck.

Der Landkreis Haßberge gehört zu jenen Regionen, in denen die Gesundheitsversorgung immer wieder Gegenstand intensiver Diskussionen ist. Die vergleichsweise geringe Bevölkerungsdichte, lange Wege zu größeren Kliniken und begrenzte wirtschaftliche Ressourcen stellen die Gesundheitsplanung vor besondere Herausforderungen.

Vor diesem Hintergrund wurde das Modell der SÜV auch als mögliche Perspektive für kleinere Krankenhausstandorte diskutiert.

Warum Ebern nun wohl außen vor bleibt

Für Ebern könnte diese Perspektive allerdings nicht mehr relevant werden. Das Konzept der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen sieht in der Regel vor, bestehende Krankenhausstandorte umzuwandeln, die bereits in den Krankenhausplänen der Bundesländer enthalten sind.

Mit der Schließung des Krankenhauses Ebern zum 31.12.25 entfiel jedoch genau diese Voraussetzung. Da der Standort nicht mehr als aktives Krankenhaus geführt wird, scheidet er grundsätzlich als Ausgangspunkt für eine solche Umwandlung aus.

Damit scheint der Zug für eine mögliche SÜV-Lösung in Ebern vorerst abgefahren zu sein. Während bundesweit nun der konkrete Rahmen für diese neue Versorgungsform steht, bleibt offen, welche Standorte in den kommenden Jahren tatsächlich zu sektorenübergreifenden Einrichtungen „weiterentwickelt“ werden. Viele Möglichkeiten im Landkreis Haßberge gibt es nun nicht mehr. Die Entscheidung darüber liegt letztlich bei den jeweiligen Bundesländern und ihrer Krankenhausplanung.

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